Veranstaltungen


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Allgemeine Informationen

Grundsätzlich wird zwischen öffentlichen und nicht öffentlichen Veranstaltungen. Das wesentlichste Unterscheidungsmerkmal ist die allgemeine Zugänglichkeit bei öffentlichen Veranstaltungen. Trifft dieses Kriterium zu, ist üblicherweise eine Meldung bei der zuständigen Behörde notwendig.

ACHTUNG

Die gesetzlichen Bestimmungen finden sich im jeweiligen Veranstaltungsgesetz, das bundesländerweise unterschiedlich geregelt ist.

HINWEIS

Aufgrund der Unterschiedlichkeit der jeweiligen Veranstaltungsgesetze können die weiteren Ausführungen nur überblicksmäßig bzw. beispielhaft erfolgen.

Öffentliche Veranstaltungen werden unterteilt in:

  • Bewilligungspflichtige Veranstaltungen, z.B.
    • Theater-, Kabarett- und Varietéveranstaltungen, bei denen berufsmäßige Schauspielerinnen/Schauspieler mitwirken
    • Zirkusse
    • Tierschauen
    • Veranstaltungen, die im Umherziehen ausgeübt werden
  • Anmeldepflichtige Veranstaltungen, z.B.
    • Vorträge, Vorlesungen und musikalische Darbietungen
    • Theatervorstellungen, an denen nur Laiendarstellerinnen/Laiendarsteller mitwirken
    • Marionetten-, Puppen- und Schattenspiele
    • Modeschauen, Schaukochen, Werbeveranstaltungen etc.
    • Tanzunterhaltungen, Kostümfeste, Bälle, Partys etc.
    • Umzüge zu Vergnügungszwecken (z.B. Faschingsumzüge)
    • Jahreszeitlich bedingte oder im Zusammenhang mit Volksbräuchen stattfindende Feste
  • In Wien: zusätzlich «Freie» Veranstaltungen
    Diese Veranstaltungsarten sind zwar von einer Anmelde- und Konzessionspflicht ausgenommen, fallen jedoch unter die Bestimmungen des Wiener Veranstaltungsgesetzes. Das bedeutet, dass bei Auftreten von Missständen Aufträge erteilt und als letzte Konsequenz auch Untersagungen erfolgen können. Dazu zählen beispielsweise:
    • Empfang von Hörfunk- und Fernsehübertragungen
    • Betrieb von Musikautomaten
    • Schallplatten- und Tonbandaufführungen
    • Musikalische Darbietungen, Vorträge und Vorlesungen in Gastgewerbebetrieben, Buschenschenken oder unentgeltlich auf bestimmten öffentlichen Musizierplätzen
    • Sportliche Veranstaltungen und Berufssportveranstaltungen von Kampfsportlerinnen/Kampfsportlern
    • Feuerwerke unter bestimmten Voraussetzungen
Zuständige Stelle
  • Das Amt der jeweiligen Landesregierung
    • Für bewilligungspflichtige Veranstaltungen
    • Teilweise für Genehmigung von Veranstaltungsstätten
  • Die Bezirkshauptmannschaft
    • Für anmeldepflichtige Veranstaltungen, die sich über das Gemeindegebiet hinaus erstrecken bzw. überregionale Bedeutung haben
  • Die Gemeinde bzw. Magistrat
    • Für anmeldepflichtige Veranstaltungen
    • Teilweise für Genehmigung von Veranstaltungsstätten (bei nicht ortsfesten, mit besonderen technischen Einrichtungen ausgestatteten Betriebseinrichtungen)
  • Zusätzlich die Bundespolizeidirektion
    • Für die Überwachung in sicherheitspolizeilicher Hinsicht
Kosten

Je nachdem, um welche Art von Veranstaltung es sich handelt und wo diese stattfindet, fallen unterschiedliche Gebühren für die Anmeldung an (z.B. Bundesgebühren, Landesverwaltungsabgaben, Kommissionsgebühren).

HINWEISWenn es sich um Veranstaltungen mit Musik-, Theateraufführungen oder Ähnlichem handelt, müssen eventuell zusätzlich Nutzungsgebühren an die Urheberrechtsgesellschaft «Autoren, Komponisten und Musikverleger» (AKM) gezahlt werden. Nähere Informationen finden Sie auf den Seiten der AKM.
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