Richtlinie für Sachverständigenprüfungen nach dem Strahlenschutzgesetz und der Strahlenschutzverordnung

Eine Neufassung der Richtlinie für die technische Prüfung von Röntgeneinrichtungen und genehmigungsbedürftigen Störstrahlern vom 1. Juli 2020 wurde den zuständigen obersten Landesbehörden durch Schreiben vom 1. Juli 2020 bekannt gegeben und ist im Gemeinsamen Ministerialblatt 2020 auf Seite 562 veröffentlicht.

Diese Richtlinie ersetzt die Richtlinie für die technische Prüfung von Röntgeneinrichtungen und genehmigungsbedürftigen Störstrahlern nach der Röntgenverordnung vom 9. Januar 2009 (GMBl 2009 S. 1375), zuletzt geändert durch Rundschreiben vom 1. August 2011 (GMBl 2012 S. 983) und ist ab dem 1. Oktober 2020 beim Vollzug des Strahlenschutzrechts zu Grunde zu legen.

Die Überarbeitung hatte insbesondere das Ziel, die Anpassung an den Stand der Technik und an das novellierte Strahlenschutzrecht vorzunehmen. Neben Anpassungen der rechtlichen Bezüge wurden neue Anforderungen an die Ausrüstung bei der Anwendung am Menschen gemäß Paragraph (§) 114 der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) und an die Teleradiologie gemäß § 14 Absatz 2 Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) aufgenommen und Anforderungen an Geräte, die bei radiologischen Interventionen eingesetzt werden, weiter ausgeführt. Röntgeneinrichtungen müssen vor Inbetriebnahme und dann alle fünf Jahre von einem behördlich bestimmten Sachverständigen auf Sicherheitstechnische Funktion, Sicherheit und Strahlenschutz geprüft werden. Bei genehmigungsbedürftigen Störstrahler kann die Behörde solche Prüfungen anordnen.

Diese Richtlinie legt den Prüfumfang und die Prüftiefe fest. Sind die Anforderungen erfüllt, kann der behördlich bestimmte Sachverständige feststellen, dass bei dem vorgesehenen Betrieb dieser Röntgeneinrichtung «die Ausrüstungen vorhanden und die Maßnahmen getroffen sind, die nach dem Stand der Technik erforderlich sind, damit die Schutzvorschriften» des Strahlenschutzrechts eingehalten werden. Die Bescheinigung mit dieser Feststellung und der vom Sachverständigen angefertigte Prüfbericht sind – zusammen mit weiteren Nachweisen – vor der Inbetriebnahme einer Röntgeneinrichtung einer Anzeige nach § 19 Absatz 1 StrlSchG bei der zuständigen Behörde beizufügen. Weiterhin sind bei dem Betrieb von Röntgeneinrichtungen entsprechend § 88 Absatz 4 StrlSchV mindestens alle fünf Jahre Wiederholungsprüfungen erforderlich, die ebenfalls auf der Grundlage der Sachverständigen-Prüfrichtlinie durchgeführt werden. Die Richtlinie kann auch für die technische Prüfung genehmigungsbedürftiger Störstrahler herangezogen werden.

Die Richtlinie enthält konkrete Prüfvorschriften und Erläuterungen zu deren Anwendung. Für typische und häufig genutzte Gerätearten werden speziell zugeschnittene Prüfberichtsmuster zur Verfügung gestellt. Weiterhin sind in der Richtlinie die bei den Prüfungen heranzuziehenden technischen Normen gelistet sowie Muster für die auszustellenden Bescheinigungen hinterlegt.

Ziel der Sachverständigen-Prüfrichtlinie ist es, den bundeseinheitlichen Vollzug des Strahlenschutzrechts im Hinblick auf die zum Schutz von Patienten und bei dem Betrieb eingesetztem Personal erforderlichen technischen Anforderungen an Röntgeneinrichtungen und genehmigungsbedürftigen Störstrahlern sicherzustellen. Die Richtlinie wendet sich daher in erster Linie an die für den Vollzug des Strahlenschutzrechts zuständigen Landesbehörden, die die Verwaltungsaufgaben im Auftrag des Bundes ausführen. Anwender und Hersteller können aus der Richtlinie ersehen, welche technischen Voraussetzungen Röntgeneinrichtungen, die einer Anzeige nach § 19 der Strahlenschutzverordnung bedürfen, erfüllen müssen.

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