FAQ: Reisen und tourismus

Wir sind laufend bemüht die FAQs aktuell zu halten. Aus diesem Grund finden Sie ab sofort auch Datum und Uhrzeit angefügt.

Ist eine Einreise nach Österreich oder Ausreise derzeit möglich? Werden Grenzkontrollen durchgeführt?Inhalt zuklappen

Zur Eindämmung der Verbreitung des Corona-Virus' wurden durch das Bundesministerium für Inneres Binnengrenzkontrollen zu den Nachbarländern eingeführt. Eine Einreise nach Österreich aus den Nachbarstaaten ist an allen geöffneten Grenzübertrittsstellen erlaubt. An der Grenze zu Italien und Slowenien ist die Einreise nur an bestimmten Grenzübergängen erlaubt.

Personen, die nach Österreich einreisen wollen, haben ein ärztliches Zeugnis über ihren Gesundheitszustand mit sich zu führen, das einen negativen molekularbiologischen Test auf SARS-CoV-2 bestätigt. Das Zeugnis darf bei der Einreise nicht älter als vier Tage sein. Personen, die ein solches Zeugnis nicht vorlegen können, wird die Einreise verwehrt.

Für diese Regelung gelten jedoch verschieden Ausnahmen. So können österreichische Staatsbürger sowie Personen mit Haupt- oder Nebenwohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich einreisen, wenn sie unverzüglich eine selbstverpflichtete 14-tägige Heimquarantäne antreten (Bestätigung durch eigenhändige Unterschrift). Wenn ein währenddessen durchgeführter molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 negativ ist, kann die 14-tägige Heimquarantäne beendet werden.

Ist im Rahmen der Einreise auf dem Landweg („Verordnung über Maßnahmen bei der Einreise aus Nachbarstaaten“, BGBl. II Nr. 87/2020 idgF) oder auf dem Luftweg („Verordnung über die Einreise auf dem Luftweg nach Österreich““, BGBl. II Nr. 105/2020 idgF) eine 14-tägige selbstüberwachte Heimquarantäne einzuhalten, wird dies nicht durch ein eigenes behördliches Schreiben bestätigt. Ist zu Dokumentationszwecken eine Bestätigung über die Einreise notwendig (z.B. zur Vorlage beim Arbeitgeber), ist von der diesbezüglichen Verpflichtungserklärung eine Kopie anzufertigen (oder diese mit dem Mobiltelefon abzufotografieren).

Österreichische Staatsbürger sowie Personen, die der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung in Österreich unterliegen, dürfen nach Österreich (wieder)einreisen, wenn unbedingt notwendige medizinische Leistungen in Anspruch genommen werden müssen. Bei der Einreise bzw. Wiedereinreise aus Nachbarstaaten ist dafür eine Bestätigung über die unbedingte Notwendigkeit der medizinischen Behandlung vorzuweisen (siehe Anlagen E und F zur Verordnung). Eine Begleitperson darf mitgenommen werden.

Weitere Ausnahmen von der Verordnung sind berücksichtigungswürdige Gründe im familiären Kreis oder zwingende Gründen der Tierversorgung im Einzelfall, die bei der Grenzkontrolle bei der Einreise glaubhaft gemacht werden müssen. Zu den besonderen familiären Gründen zählen z.B. Besuche von Familienangehörigen bei Krankheit oder eigener Kinder im Rahmen von Obsorgepflichten, ein Besuch der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners.

An den offenen Übergängen werden Kontrollen durchgeführt. Dabei werden ärztliche Zeugnisse überprüft und können unter anderem Gesundheitschecks gemacht werden, wenn dies die Gesundheitsbehörde für erforderlich hält. Das ärztliche Zeugnis muss den Vorgaben der Verordnung entsprechen. 

Was ist unter besonders berücksichtigungswürdigen Gründen im familiären Kreis nach § 4 der VO über Maßnahmen bei der Einreise aus Nachbarstaaten zu verstehen?Inhalt zuklappen

Zu den besonderen familiären Gründen zählen z.B. Besuche von Familienangehörigen bei Krankheit oder eigener Kinder im Rahmen von Obsorgepflichten, ein Besuch der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners. Zudem besondere Anlässe wie z.B. Taufe, Geburtstag, Begräbnis oder Hochzeit. Als besonders berücksichtigungswürdiger Grund gilt auch der Besuch von nahen Verwandten (Eltern, Geschwister, Schwager/Schwägerin, Tanten, Onkel, Cousins, Cousinen).

Der besonders berücksichtigungswürdige Grund im familiären Kreis muss bei der Kontrolle glaubhaft gemacht werden, beispielsweise durch die Vorlage einer Geburtsurkunde, einer Meldebestätigung oder Passkopie des Familienmitgliedes.​ Bei der Einreise bzw. Wiedereinreise nach Österreich ist daher weder ein Gesundheitszeugnis erforderlich, noch eine 14-tägige selbstüberwachte Heimquarantäne anzutreten.

Wie und unter welchen Voraussetzungen kann man über das kleine oder große Deutsche Eck fahren? (Querung ausländischen Territoriums zur Erreichung eines Zielortes in Österreich)Inhalt zuklappen

Individualreisende können ab sofort ohne einen Nachweis eines negativen SARS-CoV-2-Tests bzw. ohne Verpflichtung eine 14-tägige selbstüberwachte Heimquarantäne anzutreten, über das kleine und das große Deutsche Eck fahren. Grundlage dafür ist § 4a der Verordnung über die Maßnahmen bei der Einreise aus Nachbarstaaten. Die Transitstrecken des großen und kleinen Deutschen Ecks können für den Durchgangsverkehr immer dann genutzt werden, wenn auch eine Einreise nach Deutschland nach deutschen Vorschriften möglich ist. D.h. der Besuch von Eltern, Kindern, Geschwistern, Tante und Onkel, aber nicht zum Zweck des Einkaufens. Die Durchfahrt zum Zwecke des innerösterreichischen Tourismus ist möglich.

Hingewiesen werden muss, dass die Neuregelung in unserer Einreise-Verordnung nicht ausschließlich das Deutsche Ecke meint. Es geht generell darum, dass Personen im Individualverkehr, die im Zuge der Reise von einem Teil Österreichs in einen anderen Teil Österreichs ausländisches Territorium durchqueren, von den Bestimmungen der Einreise-Verordnung ausgenommen sind. Dazu zählt z.B. auch die Fahrt von Nord- nach Osttirol durch Italien/Südtirol. Allerdings muss darauf hingewiesen werden, dass die jeweiligen Einreisebestimmungen der Nachbarländer zu berücksichtigen sind.

Kann ich meinen Flug bzw. meine Reise wegen des Coronavirus kostenlos stornieren?Inhalt zuklappen

Das Sozialministerium und der Verein für Konsumenteninformation haben eine Hotline für Fragen rund ums Reisen im Zusammenhang mit dem Coronavirus eingerichtet.

Die Hotline ist von Montag bis Freitag in der Zeit von 9 bis 15 Uhr unter der Telefonnummer 0800 201211 erreichbar.

Ich bin Gast. Wo finde ich Informationen über aktuelle Regelungen?Inhalt zuklappen

Als Gast oder Kundin/Kunde finden Sie Informationen über die aktuellen Regelungen im Bereich der Beherbergungsbetriebe finden Sie unter sichere-gastfreundschaft.at (Bundesministerium Landwirtschaft, Regionen und Tourismus, Wirtschaftkammern Österreichs) sowie auf der Website des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus unter Informationen zum Corona-Virus.

Ich leite einen Tourismusbetrieb. Wo finde ich Informationen?Inhalt zuklappen

Informationen für Tourismusbetriebe finden Sie unter sichere-gastfreundschaft.at (Bundesministerium Landwirtschaft, Regionen und Tourismus, Wirtschaftkammern Österreichs).

Welche Regelungen gelten für Beherbergungsbetriebe, z.B. Hotels, Pensionen, Campingplätze etc.?Inhalt zuklappen

Informationen über die aktuellen Regelungen im Bereich der Beherbergungsbetriebe finden Sie unter sichere-gastfreundschaft.at (Bundesministerium Landwirtschaft, Regionen und Tourismus, Wirtschaftskammern Österreichs).

Zusätzlich finden sich Informationen in § 7 der COVID-19-Lockerungsverordnung.

Wann können Seilbahnen wieder öffnen?Inhalt zuklappen

Seit 29.5. ist das Betreten von Seilbahnen durch Besucherinnen und Besucher erlaubt. Die Benützung von Seil- und Zahnradbahnen ist zulässig, wenn dabei eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung getragen wird und gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Mindestabstand von einem Meter eingehalten wird. Gleiches gilt für Reisebusse und Ausflugsschiffe.

An wen können sich Österreicherinnen und Österreicher im Ausland mit Ihren Anfragen/Problemen wenden? Welche Kontakte gibt es?Inhalt zuklappen

Österreicherinnen und Österreicher, die sich im Ausland aufenthalten und konsularische Hilfe in Sachen Coronavirus benötigen, sollten sich an die zuständige Botschaft wenden. Auf den Webseiten der Botschaft findet sich auch die jeweilige 24-Stunden Bereitschaftsnummer. Für medizinische Hilfe ist der Vertrauensarzt der Botschaft zuständig (findet sich ebenfalls auf den Webseiten).

Die Auslandsservice-APP – abrufbar unter bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/auslandsservice/reiseregistrierung – beinhaltet alle Kontaktdaten der österreichischen Vertretungen weltweit.

In der Zentrale in Wien ist das Bürgerservice zuständig. Auslandsösterreicherinnen und -österreicher sollten sich aber immer zuerst an die jeweilige Botschaft wenden. DasBürgerservice des Außenministeriums unterstützt Österreicherinnen und Österreicher bei Notfällen im Ausland jeden Tag rund um die Uhr unter der Telefonnummer +43 190 115 — 4411.

Was ist bei der Einreise nach Österreich am Luftweg zu beachten?Inhalt zuklappen

Maßgebend ist hier die Verordnung über die Einreise auf dem Luftweg nach Österreich, BGBl. II Nr. 105/2020.

Österreichische Staatsbürger, EU-/EWR-Bürger, Schweizer Staatsangehörige sowie im gemeinsamen Haushalt lebende Familienangehörige dieser Personen, und Fremde, wenn sie über ein von Österreich ausgestelltes Visum D verfügen oder auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechts nach dem Fremdenpolizeigesetz, dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz oder dem Asylgesetz 2005 zum Aufenthalt in Österreich berechtigt sind, sind nach Einreise auf dem Luftweg nach Österreich verpflichtet, unverzüglich eine 14-tägige selbstüberwachte Heimquarantäne anzutreten und dies mit einer eigenhändigen Unterschrift zu bestätigen, sofern nicht die unverzügliche Ausreise sichergestellt ist.

Wenn Österreichische Staatsbürger, EU-/EWR-Bürger, Schweizer Staatsangehörige oder Fremde, die über einen Lichtbildausweis gemäß § 95 Fremdenpolizeigesetz 2005 verfügen (Träger von Privilegien und Immunitäten), ein Gesundheitszeugnis in deutscher oder englischer Sprache vorlegen, das bestätigt, dass der molekularbiologische Test auf SARS-CoV-2 negativ ist und das nicht älter als vier Tage ist, ist keine 14-tägige selbstüberwachte Heimquarantäne erforderlich.

Drittstaatsangehörigen, die nicht unter die oben genannten Kriterien fallen, ist die Einreise nach Österreich von außerhalb des Schengenraums auf dem Luftweg untersagt. Ausgenommen davon sind Mitglieder des Personals diplomatischer Missionen, Angestellte internationaler Organisationen sowie im gemeinsamen Haushalt lebende Familienangehörige dieser Personen, Angestellte internationaler Organisationen, humanitäre Einsatzkräfte, Pflege- und Gesundheitspersonal, Transitpassagiere, sowie Personen, die im Güterverkehr tätig sind.

Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich sowie Personen, die der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung in Österreich unterliegen, dürfen nach Österreich (wieder)einreisen, wenn unbedingt notwendige medizinische Leistungen in Anspruch genommen werden müssen. Bei der Einreise bzw. Wiedereinreise aus Nachbarstaaten ist dafür eine Bestätigung über die unbedingte Notwendigkeit der medizinischen Behandlung vorzuweisen (siehe Anlagen C und D zur Verordnung). Eine Begleitperson darf mitgenommen werden.

Drittstaatsangehörigen, die aus dem Schengenraum einreisen, darf die Einreise auf dem Luftweg nach Österreich nur gestattet werden, wenn diese ein Gesundheitszeugnis in deutscher oder englischer Sprache vorlegen, das bestätigt, dass der molekularbiologische Test auf SARS-CoV-2 negativ ist und das nicht älter als vier Tage ist. Kann das Gesundheitszeugnis bei der Einreise nicht vorgelegt werden, sind diese Personen für 14 Tage in einer geeigneten Unterkunft unterzubringen, die sie für diesen Zeitraum nicht verlassen dürfen, sofern nicht die unverzügliche Ausreise sichergestellt ist

Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Einreise auf dem Luftweg nach Österreich.

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