Der Weg zum europäischen patent


Überblick über das Erteilungsverfahren

Im Folgenden sind einige grundlegende Informationen über die einzelnen Schritte des europäischen Patenterteilungsverfahrens zusammengestellt. Wer ein Patent anmelden möchte, sollte sicher sein, dass dies die optimale Schutzform für seine Erfindung ist. Wenn Sie Zweifel haben, klicken Sie bitte die Links «Über Patente» und «FAQ» unter Schritt 1 an.

Anleitung finden Sie auch in unserem E-Learning-Modul «How to get a European patent».

1. Vor der Anmeldung eines europäischen Patents

Bevor man ein Patent anmeldet, sollte man die Antworten auf folgende Fragen kennen:

  • Was ist eine Erfindung?
  • Was ist ein Patent?
  • Wozu dient ein Patent?
  • Was bietet ein europäisches Patent?
  • Wie erhält man Patentschutz?
  • Wie kommt man zum europäischen Patent?
2. Anmeldung

Es gibt verschiedene Anmeldewege, über die man Patentschutz erlangen kann. Welches der beste Weg ist, hängt von der Erfindung und den Märkten ab, auf denen das Unternehmen tätig ist. Das Europäische Patentamt bearbeitet Anmeldungen nach dem Europäischen Patentübereinkommen (EPÜ) und dem Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT). Strebt der Anmelder nur für einige wenige Länder Patentschutz an, kann es am günstigsten sein, direkt bei jedem nationalen Amt ein nationales Patent anzumelden.

Eine europäische Patentanmeldung besteht aus

  • einem Erteilungsantrag
  • einer Beschreibung der Erfindung
  • Patentansprüchen
  • ggf. Zeichnungen
  • einer Zusammenfassung

Anmeldungen können in jeder beliebigen Sprache beim EPA eingereicht werden. Amtssprachen des EPA sind allerdings nur Deutsch, Englisch und Französisch — wird eine Anmeldung nicht in einer dieser Sprachen eingereicht, muss eine Übersetzung vorgelegt werden.

Nur Anmelder, die weder Wohnsitz noch Sitz in Europa haben, sind verpflichtet, einen zugelassenen Vertreter zu bestellen. Das EPA empfiehlt aber allen Anmeldern, Rechtsbeistand in Anspruch zu nehmen.

3. Eingangs- und Formalprüfung
Den ersten Schritt des europäischen Patenterteilungsverfahrens bildet die Eingangsprüfung. Dabei wird festgestellt, ob alle erforderlichen Angaben und Unterlagen vorhanden sind, damit ein Anmeldetag zuerkannt werden kann. Hierzu müssen die Anmeldeunterlagen Folgendes enthalten:
  • einen Hinweis, dass ein europäisches Patent beantragt wird
  • Angaben, die es erlauben, die Identität des Anmelders festzustellen
  • eine Beschreibung der Erfindung oder
  • eine Bezugnahme auf eine früher eingereichte Anmeldung

Wenn keine Patentansprüche eingereicht werden, sind sie innerhalb von zwei Monaten nachzureichen.

An die Eingangsprüfung schließt eine Formalprüfung an, die auf bestimmte formalrechtliche Aspekte der Anmeldung abzielt, zum Beispiel Form und Inhalt des Erteilungsantrags, der Zeichnungen und der Zusammenfassung, Nennung des Erfinders, Bestellung eines zugelassenen Vertreters, erforderliche Übersetzungen und Zahlung der fälligen Gebühren.

4. Recherche

Parallel zur Formalprüfung wird ein europäischer Recherchenbericht erstellt. Darin werden alle dem Amt zur Verfügung stehenden Dokumente aufgelistet, die für die Beurteilung der Neuheit und der erfinderischen Tätigkeit relevant sein könnten. Grundlage für den Recherchenbericht sind die Patentansprüche. Die Beschreibung und eventuelle Zeichnungen werden jedoch mit berücksichtigt. Unmittelbar nach seiner Erstellung wird der Bericht dem Anmelder zugesandt — zusammen mit einer Abschrift aller angeführten Dokumente und einer ersten Stellungnahme dazu, ob die beanspruchte Erfindung und die Anmeldung die Erfordernisse des Europäischen Patentübereinkommens erfüllen.

5. Veröffentlichung der Anmeldung

18 Monate nach dem Anmeldetag — bzw., wenn eine Priorität in Anspruch genommen wurde, dem Prioritätstag — wird die Anmeldung veröffentlicht, in der Regel zusammen mit dem Recherchenbericht. Der Anmelder hat dann sechs Monate Zeit, um zu entscheiden, ob er das Verfahren mit einem Antrag auf Sachprüfung fortsetzen will. Hat ein Anmelder den Prüfungsantrag bereits gestellt, so wird er aufgefordert zu bestätigen, dass die Anmeldung weiterverfolgt werden soll. Innerhalb derselben Frist muss der Anmelder auch die entsprechende Prüfungsgebühr und etwaiger Erstreckungsgebühren entrichten. Vom Veröffentlichungstag an gewährt eine europäische Patentanmeldung in den Staaten, die in der Anmeldung benannt sind, einstweiligen Schutz der Erfindung. Dazu muss aber je nach den nationalen Rechtsvorschriften gegebenenfalls bei den betreffenden Patentämtern eine Übersetzung der Patentansprüche eingereicht und veröffentlicht werden.

6. Sachprüfung

Sobald der Prüfungsantrag gestellt ist, prüft das Europäische Patentamt, ob die europäische Patentanmeldung und die Erfindung den Erfordernissen des Europäischen Patentübereinkommens genügen und ein Patent erteilt werden kann. Eine Prüfungsabteilung setzt sich normalerweise aus drei Prüfern zusammen, von denen einer mit dem Anmelder oder dessen Vertreter in Kontakt steht. Die Entscheidung über die Anmeldung trifft jedoch das gesamte Gremium, damit ein Höchstmaß an Objektivität gewährleistet ist.

7. Patenterteilung

Beschließt die Prüfungsabteilung, dass ein Patent erteilt werden kann, so erlässt sie eine entsprechende Entscheidung. Sobald die Übersetzungen der Ansprüche eingereicht und die Erteilungs- und Veröffentlichungsgebühr entrichtet sind, wird im Europäischen Patentblatt ein Hinweis auf die Erteilung bekannt gemacht. Die Entscheidung über die Erteilung wird am Tag der Bekanntmachung wirksam. Mit der Erteilung zerfällt das europäische Patent in ein «Bündel» einzelner nationaler Patente.

8. Validierung

Nach der Bekanntmachung des Hinweises auf die Erteilung muss das Patent innerhalb einer bestimmten Frist in jedem der benannten Vertragsstaaten validiert werden, damit es seine Schutzwirkung behält und gegen Patentverletzer durchgesetzt werden kann. In vielen Vertragsstaaten muss der Patentinhaber gegebenenfalls beim nationalen Patentamt eine Übersetzung der Patentschrift in einer Amtssprache des betreffenden Staats einreichen. Je nach den nationalen Rechtsvorschriften können auch innerhalb einer bestimmten Frist Gebühren anfallen.

9. Einspruch

Nach der Erteilung können Dritte Einspruch gegen das europäische Patent einlegen. Dies tun in der Regel Wettbewerber des Patentinhabers, wenn sie der Meinung sind, dass das Patent zu Unrecht erteilt wurde — weil zum Beispiel die Erfindung nicht neu ist oder keine erfinderische Tätigkeit vorliegt. Der Einspruch ist innerhalb von neun Monaten, nachdem die Erteilung im Europäischen Patentblatt bekannt gemacht wurde, einzulegen. Eine Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die gewöhnlich aus drei Prüfern besteht, prüft dann den Einspruch.

10. Beschränkung/Widerruf

In dieser Phase kann der Patentinhaber selbst ein Beschränkungs- und Widerrufsverfahren einleiten. Er kann jederzeit nach der Erteilung beantragen, dass sein Patent beschränkt oder widerrufen werden soll. Die Entscheidung über die Beschränkung bzw. den Widerruf des europäischen Patents wird an dem Tag wirksam, an dem sie im Europäischen Patentblatt bekannt gemacht wird. Sie bewirkt, dass das Patent als von Anfang an beschränkt bzw. widerrufen gilt, und zwar für alle Vertragsstaaten, für die es erteilt worden ist.

11. Beschwerde

Entscheidungen des Europäischen Patentamts, zum Beispiel die Zurückweisung einer Anmeldung oder die Entscheidung über einen Einspruch, können mit einer Beschwerde angefochten werden. Über die Beschwerde entscheiden die unabhängigen Beschwerdekammern. In bestimmten Fällen besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Überprüfung durch die Große Beschwerdekammer zu stellen.

0 Kommentare