Allgemeine geschäftsbedingungen

der Firma nic.at Internet Verwaltungs- und Betriebsgesellschaft m.b.H. ( kurz nic.at) AGB 2003/Version 2.0 vom 1.12.2003

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Dienstleistungen, die nic.at gegenüber ihren Vertragspartnern erbringt, selbst wenn nicht ausdrücklich darauf Bezug genommen wurde. Es gilt die deutsche Originalversion, andere Versionen haben lediglich Informationscharakter.

Änderungen der AGB können von nic.at jederzeit vorgenommen werden und sind auch für bestehende Vertragsverhältnisse wirksam. Die aktuelle Fassung ist auf der Website von nic.at abrufbar (bzw. wird dem Kunden auf Wunsch zugesandt). Änderungen der AGB sind Verbrauchern gegenüber nur zulässig, wenn die Änderung dem Verbraucher zumutbar ist, besonders weil sie geringfügig und sachlich gerechtfertigt ist. Der Verbraucher hat das Recht, der Änderung der AGB binnen 4 Wochen ab Erhalt der Mitteilung über die Änderung zu widersprechen, anderenfalls die geänderten AGB von ihm als akzeptiert gelten. nic.at wird den Verbraucher auf dieses Widerspruchsrecht und die beim Unterbleiben des Widerspruchs eintretenden Rechtsfolgen hinweisen.

1. Registrierungsbedingungen
1.1. Erlangung einer Domain unter der Top-Level Domain „.at“

Zur Erlangung eines im Internet weltweit eindeutigen Domain-Namens (Delegation) ist die Registrierung dieser Domain (Eintragung in die Domain-Datenbank) notwendig. Die in der aktuell gültigen Version der Registrierungsrichtlinien dokumentierten technischen Regeln gelten ausschließlich für die Registrierung von Domains durch nic.at unterhalb der Top-Level Domain „.at" und den Second-Level Domains „.co.at“ und „.or.at“.

1.2. Übermittlung von Willenserklärungen per E-Mail

Die Zustimmung zur Übermittlung von Willenserklärungen per E-Mail ist angesichts des vom Antragsteller begehrten Dienstes (Delegation einer Domain) in Kenntnis der damit verbundenen Risken von beiden Vertragsteilen als üblich und notwendig anerkannt. Darüber hinaus erklärt sich der Antragsteller ausdrücklich damit einverstanden, dass Erklärungen von nic.at verlangt werden können, die eine gültig zertifizierte sichere elektronische Signatur tragen.

1.3. Inhaber einer Domain

Inhaber einer Domain ist derjenige Berechtigte (natürliche oder juristische Person), der gegenüber nic.at Träger aller Rechte und Pflichten an dieser Domain ist. Der Inhaber ist vollständig und richtig mit Namen, ladungsfähiger Adresse, funktionierender e-mail-Adresse und seinem Status als Privatperson oder Organisation im Antragsformular anzugeben. Eine Postfachadresse genügt diesen Anforderungen nicht. Der Antragsteller erklärt durch die Antragstellung volljährig und geschäftsfähig zu sein.

Die Daten des Domaininhabers, auch die e-mail-Adresse, sind kontinuierlich auf dem aktuellen Stand zu halten.

Bei Nichtvorliegen dieser Bedingungen oder dem nachträglichen Wegfall auch nur einer Voraussetzung kann die Delegation der Domain durch nic.at abgelehnt bzw. widerrufen werden.

1.4. Technische Voraussetzungen

Die technischen Voraussetzungen sind in den jeweils gültigen Registrierungsrichtlinien geregelt.

1.5. Datenverarbeitung

Sämtliche im Antrag angegebenen und sich durch die folgende Geschäftsbeziehung ergebenden Daten werden von nic.at zu Zwecken der Verwaltung und Verrechnung verarbeitet.

Der Antragsteller stimmt ausdrücklich der Veröffentlichung des Namens des Domain-Inhabers und seiner Adresse sowie von Namen und Adresse sonstiger von ihm genannter Ansprechpersonen (Contacts) im Internet, insbesondere in der Whois-Datenbank der nic.at oder in anderen öffentlich zugänglichen Datenbanken (z.B. RIPE) zu. Hinsichtlich sonstiger Ansprechpersonen erklärt der Antragsteller, deren Zustimmung eingeholt zu haben und wird nic.at diesbezüglich schad- und klaglos halten.

1.6. Allgemeine Voraussetzungen und Bedingungen

Sämtliche Registrierungen durch nic.at erfolgen in gutem Glauben auf die Rechtmäßigkeit des Anspruchs. Der Antragsteller erklärt, die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zu beachten und insbesondere niemanden in seinen Kennzeichenrechten und Wettbewerbsrechten (Namensrecht, Markenrecht, UWG etc.) zu verletzen. nic.at führt keine diesbezügliche Prüfung der beantragten Domains durch, behält sich aber gleichwohl das Recht vor, Anträge im Falle offensichtlicher Rechtsverletzung oder bei missbräuchlicher Inanspruchnahme der Dienstleistungen nic.ats abzulehnen. Der Antragsteller verpflichtet sich, nic.at im Falle der Inanspruchnahme durch in ihren Rechten verletzte Dritte schad- und klaglos zu halten, wenn die Rechtsverletzung auf die vom Antragsteller beantragte Domain-Delegation zurückzuführen ist.

Es besteht kein Anspruch seitens des Antragstellers, eine bestimmte Domain zugeteilt zu bekommen. Es besteht mit Ausnahme der in den AGB genannten Ablehnungsgründe lediglich der Anspruch auf Zuteilung eines eindeutigen Domain-Namens.

Aus der Delegation der Domain durch nic.at sind keine weiteren Rechte ableitbar. Aus der Vertragsbeziehung mit nic.at lassen sich keine Schutzwirkungen zu Gunsten Dritter ableiten.

2. Streitigkeiten über Domains; Sperre des Inhaberwechsels – Wartestatus

Bei Unstimmigkeiten zwischen mehreren Parteien über eine Domain muss eine Einigung eigenständig zwischen den Parteien gefunden werden. nic.at dient nicht als Schlichtungsstelle. Der Inhaber einer Domain stimmt ausdrücklich zu, dass in Streitfällen nic.at seine Kontaktinformationen und das Registrierungsdatum seiner Domain an Personen, die eine Rechtsverletzung bzw. Ansprüche an der Domain behaupten, weitergeben kann.

2.1. Wartestatus 1, nicht gerichtsanhängig

Um die außergerichtliche Beilegung bestehender Differenzen zwischen dem Inhaber einer Domain und Dritten zu ermöglichen, bietet nic.at an, diese Domain in den Wartestatus zu setzen. Voraussetzung ist die Bescheinigung der Anspruchsgrundlagen des Dritten und dessen Aufforderung zur Setzung des Wartestatus in schriftlicher oder fernschriftlicher Form. Ab durchgeführter Prüfung der Bescheinigungsmittel kann die Domain für einen Monat in den Wartestatus gesetzt werden. Der Wartestatus 1 ermöglicht es dem Inhaber die Domain weiterhin zu nutzen oder die Domain zu kündigen. Eine Übertragung der Domain an von den Streitteilen verschiedene Dritte ist aber nicht möglich. Die Aufhebung des Wartestatus ist über gemeinsamen Antrag der Streitteile jederzeit möglich.

2.2. Wartestatus 1, Verlängerung

Über Aufforderung eines der Streitteile ist die Verlängerung des Wartestatus 1 für die Dauer von einem Monat möglich. Nach Ablauf oder Aufhebung des Wartestatus 1 kann für denselben Streitfall Wartestatus 1 nicht abermals gesetzt werden.

2.3. Wartestatus 2, gerichtsanhängig

Ist über die Domain bereits ein Rechtsstreit bei Gericht oder bei der Streitschlichtungsstelle für .at-Domains anhängig und wurde nic.at dies von einem der Streitteile oder der Schlichtungsstelle nachgewiesen, kann die Sperre des Inhaberwechsels an von den Streitparteien verschiedene Dritte über Aufforderung eines der Streitteile oder der Streitschlichtungsstelle für unbestimmte Zeit, zumindest jedoch solange der Rechtsstreit gerichtsanhängig ist, erfolgen. Für die Dauer des Wartestatus ist die Nutzung der Domain für den Inhaber weiterhin möglich, sofern nicht auf Grund vollstreckbarer gerichtlicher Entscheidungen (z.B. vollstreckbare Einstweilige Verfügungen) das Gegenteil angeordnet wird.

3. Administrative Abwicklung
3.1.1. Antrag auf Domain-Registrierung

Anträge können per elektronischem Antragsformular, sollte dies dem Antragsteller nicht zur Verfügung stehen, per Brief oder Fax an nic.at gestellt werden.

Ein Antrag gilt erst dann als gestellt, wenn der Antrag ohne inhaltliche oder formale Fehler bei nic.at einlangt. Ansprüche Dritter gegen nic.at wegen Delegation einer Domain auf Grund eines fehlerhaft gestellten Antrages bestehen nicht.

3.1.2. Registrierung durch bevollmächtigte Vertreter

Die Beantragung der Registrierung einer Domain oder die Änderung von Eintragungen kann vom Antragsteller direkt oder durch einen von ihm dazu bevollmächtigten Vertreter vorgenommen werden. Wer die Delegation einer Domain oder die Abänderung von Eintragungen in fremdem Namen beantragt, erklärt damit, über eine entsprechende Ermächtigung und Bevollmächtigung zu verfügen; widrigenfalls wird er nic.at vollständig schad- und klaglos halten (Ersatz aller daraus resultierenden Nachteile), insbesondere auch im Hinblick auf Ansprüche Dritter, die auf Grund der vollmachtslosen Eintragung gegenüber nic.at geltend gemacht werden.

3.2. Delegation

Nachdem ein gültiger Antrag gestellt und von nic.at nicht abgelehnt wurde, wird von nic.at die Delegation der Domain durchgeführt und das Entgelt in Rechnung gestellt. nic.at behält sich ausdrücklich vor, die Delegation erst nach Einlangen des Registrierungsentgelts durchzuführen.

Durch die Eintragung in die Domain-Nameserver der nic.at ist die Delegation aktiv und die Domain gilt als „vergeben". Der Antragsteller verpflichtet sich, nach Delegation der Domain die Richtigkeit der angegebenen Daten unverzüglich, spätestens jedoch binnen eines Monats, zu überprüfen. Verspätet eingelangte Korrekturen werden als Änderungswünsche behandelt und unter den diesbezüglichen Voraussetzungen durchgeführt.

Der Inhaber einer Domain hat die laufende Verfügbarkeit aller angegebenen Nameserver sicherzustellen.

3.3. Rechnung

Rechnungsempfänger ist jene Person oder Organisation, die im Antragsformular unter „Rechnungsadresse" angegeben ist. Davon ausgenommen ist die Regelung in Punkt 3.9. betreffend den Registrar. Rechnungen werden in der Regel dem Rechnungsempfänger zugestellt, bei Nichtbezahlung durch diesen dem Domain-Inhaber. Der Domain-Inhaber haftet jedenfalls für die Bezahlung der Domain. Verzugszinsen laufen stets ab dem ursprünglichen Fälligkeitsdatum, selbst wenn dem Rechnungsempfänger nicht zugestellt werden kann oder dieser nicht bezahlt und eine neuerliche Zustellung an den Domain-Inhaber erfolgt.

Der Rechnungsbetrag ist spesenfrei für nic.at zu begleichen.

3.4. Preise und Fälligkeit

Das Entgelt für die Registrierung ist spätestens 14 Tage nach Rechnungslegung fällig. Die folgenden Jahresentgelte sind spätestens am Stichtag der Domain fällig. Diese Bestimmungen gelten sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart wurde. Als Stichtag gilt das Datum der Registrierung der Domain.

Im Falle von Preiserhöhungen oder der Änderung der Fälligkeit ist der Domain-Inhaber berechtigt, den Vertrag unter Einhaltung einer vierwöchigen Kündigungsfrist zum Stichtag, zu dem das erhöhte Entgelt erstmals fällig wird oder die neue Fälligkeit zur Anwendung kommt, zu kündigen.

Wenn fällige Rechnungen nicht vollständig beglichen wurden, ist nic.at berechtigt, die Registrierung der Domain zu widerrufen und die Domain neu zu vergeben. Weiters ist nic.at berechtigt, neben dem allgemeinen Entgelt, tatsächlich angelaufene und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendige Mahnspesen, Zinsen und Überweisungsspesen geltend zu machen. Eingehende Zahlungen können von nic.at – unabhängig von einer anderslautenden Zahlungswidmung — zuerst auf Spesen und Zinsen, dann auf die älteste offene Forderung einer Domain angerechnet werden. Die Bezahlung des Jahresentgelts ist stets erst dann rechtswirksam erfolgt, wenn sämtliche Rückstände abgedeckt sind.

Die Gegenverrechnung mit offenen Forderungen gegenüber nic.at und die Einbehaltung von Zahlungen auf Grund behaupteter, aber von nic.at nicht anerkannter Mängel ist ausgeschlossen, ausgenommen bei Verbrauchergeschäften im Sinne des KSchG.

3.5. Mitteilungen über Änderungen

Alle Änderungen von antragsbezogenen Daten sind nic.at unverzüglich bekannt zu geben und mit neuem, vollständig ausgefülltem elektronischen Antrag durchzuführen. Bei Änderungen kann eine schriftliche oder fernschriftliche Bestätigung des Domain-Inhabers durch nic.at verlangt werden. Der Inhaber einer Domain haftet für die Richtigkeit seiner Angaben.

Mitteilungen der nic.at, insbesondere Rechnungen und sonstige Informationen sowie vertragsrelevante Mitteilungen, gelten als zugestellt, wenn sie an die zuletzt bekannt gegebene Kontaktadresse gesendet wurden.

3.6. Inhaberwechsel

Bei Übertragung der Domain an einen anderen Inhaber ist zusätzlich zum neuen vollständig ausgefüllten elektronischen Antrag eine schriftliche oder fernschriftliche Bestätigung des bisherigen sowie des zukünftigen Domain-Inhabers oder eine rechtswirksame Entscheidung eines Gerichts oder der Streitschlichtungsstelle für .at-Domains notwendig. Die Bestätigung ist unter Verwendung der von nic.at zur Verfügung gestellten Formulare zu erbringen. Die Domain wird vom neuen Inhaber mit allen damit verbundenen Rechten und Pflichten, insbesondere offenen Verbindlichkeiten des vorherigen Domaininhabers, übernommen.

3.7. Vertragsdauer und Kündigung einer Domain

Der Vertrag kommt mit der Annahme durch nic.at in Form der Delegation der Domain zu Stande (§ 864 ABGB). Der Vertrag ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.

Die Kündigung einer Domain kann jederzeit, spätestens aber vier Wochen vor Beginn des nächsten Leistungszeitraumes (Stichtag der Domain) durch schriftliche oder fernschriftliche Mitteilung des Inhabers der Domain unter Verwendung der von nic.at zur Verfügung gestellten Formulare erfolgen. Offene Forderungen, die zum Zeitpunkt der Kündigung fällig waren, bleiben bestehen.

Ein Anspruch auf Rückvergütung nicht ausgeschöpften Entgelts besteht nicht. Handelt es sich bei der Delegation der Domain jedoch um ein Verbrauchergeschäft im Sinne des KSchG, so besteht ein Anspruch auf Rückgabe nicht ausgeschöpften Entgelts insoweit, als die Kündigung des Dauerschuldverhältnisses unter Einhaltung einer einmonatigen Frist zum Ablauf des ersten Jahres, danach zum Ablauf jeweils eines halben Jahres erfolgt (§15 Abs. 1 KSchG). Wurde der Vertrag mittels elektronischem Antrag geschlossen und sind zwischen Antrag und Delegation mehr als 7 Tage vergangen, haben Verbraucher gegenüber nic.at ein Rücktrittsrecht vom Vertrag innerhalb von 7 Werktagen (ohne Samstag) ab Delegation der Domain. Ab Erhalt der Informationen gem. §5 d KSchG steht dem Verbraucher ein Rücktrittsrecht von 7 Tagen zu, erhält er diese Informationen nicht, kann er sein Rücktrittsrecht bis 3 Monate nach Delegation der Domain ausüben.

3.8. Widerruf der Delegation

Die Delegation einer Domain kann aus wichtigen Gründen, insbesondere unter folgenden Bedingungen, von nic.at widerrufen werden:

  • auf Grund technischer Probleme mit dieser Domain (z.B. Nameserver sind nicht funktionsfähig) trotz erfolgter Aufforderung, diesen Zustand zu beseitigen,
  • Nichtbezahlung von fälligen Entgelten (auch aus vergangenen Leistungszeiträumen und selbst dann, wenn der aktuelle Leistungszeitraum bezahlt wurde) oder sonstigen offenen Forderungen,
  • wegen mangelhafter Angaben zum Domain-Inhaber (siehe 1.3.),
  • wegen einer rechtswirksamen Entscheidung eines Gerichts oder der Streitschlichtungsstelle für .at-Domains sowie auf Anweisung einer zuständigen Behörde.

Offene Forderungen der nic.at, die zum Zeitpunkt des Widerrufs fällig waren, bleiben bestehen.

3.9. Registrar

nic.at bietet dem Domaininhaber die Möglichkeit, den Antrag auf Registrierung und die Verwaltung einer Domain über einen Registrar durchzuführen. Rechnungsempfänger dieser Domain muss dabei stets ein Registrar sein, der dies nic.at bekannt geben muss.

Die unter den Punkten 3.5. bis 3.7. genannten Transaktionen können auch direkt mit dem Registrar abgewickelt werden, wobei der Registrar beim Inhaberwechsel und bei der Kündigung als Vermittler gegenüber nic.at fungiert. 

4. Haftung und Sonstiges
4.1. Haftungsbegrenzung

nic.at haftet nicht für Schäden, die auf leicht fahrlässiges Verhalten von nic.at oder ihren Gehilfen zurückzuführen sind (mit Ausnahme von Personenschäden). Die Haftung für grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten ist außer gegenüber Konsumenten mit der Höhe des 10fachen Jahresentgelts im Einzelfall beschränkt; die Haftung für entgangenen Gewinn, entgangene Einsparungen etc. ist außer gegenüber Konsumenten in jedem Fall ausgeschlossen.

4.2. Rechtswahl und Gerichtsstand

Auf das Vertragsverhältnis zwischen nic.at und dem Domain-Inhaber kommt österreichisches Recht zur Anwendung. Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist das Handelsgericht Wien bzw. im bezirksgerichtlichen Verfahren das Bezirksgericht für Handelssachen Wien, handelt es sich beim Vertragsverhältnis um ein Konsumentengeschäft im Sinne des KSchG, der allgemeine Gerichtsstand des Konsumenten.

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