Abfallwirtschaftsplanung

In den Abfallwirtschaftsplänen sind nicht nur die Ziele der Abfallvermeidung und -verwertung dargestellt, sondern auch die Abfallentsorgungsanlagen ausgewiesen, die erforderlich sind, um die Entsorgungssicherheit zu gewährleisten.

Abfallwirtschaftsplan für Siedlungsabfälle

Im Zentrum des Abfallwirtschaftsplans für Siedlungsabfälle steht die Umsetzung einer regionalen Entsorgungsautarkie. Das bedeutet, dass Siedlungsabfälle, die in Nordrhein-Westfalen anfallen, im Land selbst (Grundsatz der Autarkie) und möglichst in der Nähe ihres Entstehungsortes (Grundsatz der Nähe) zu entsorgen sind. Vor allem das europarechtliche Prinzip der Nähe soll gestärkt werden. Ziel ist es, Mülltourismus durch Nordrhein-Westfalen zu vermeiden und Planungssicherheit für die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger und die Betreiber von Hausmüllverbrennungsanlagen zu schaffen.

Mit dem Abfallwirtschaftsplan sollen deutliche Impulse für eine noch stärkere Nutzung von Siedlungsabfällen als Rohstoffquelle und als Energielieferant gegeben werden. Der Plan enthält daher anspruchsvolle Vorgaben zur Abfallvermeidung, zur Wiederverwendung und zum Recycling. Das Kreislaufwirtschaftsgesetz des Bundes schreibt vor, dass Bioabfälle, Papier-, Metall-, Kunststoff- und Glasabfälle spätestens seit dem 1. Januar 2015 getrennt zu sammeln sind. Bis zum Jahr 2020 sollen die Wiederverwendung und das Recycling, das heißt die stoffliche Verwertung, von Siedlungsabfällen mindestens 65 Gewichtsprozent insgesamt betragen. Insbesondere die getrennte Erfassung und Verwertung von Bioabfällen soll intensiviert und optimiert werden. Bioabfälle sind eine wichtige Energie- und Rohstoffquelle. Vor allem das energetische Potenzial der Bioabfälle soll in Form von Biogas intensiver genutzt werden. Die energetische Verwertung von geeigneten Bioabfällen mit anschließender stofflicher Nutzung stellt einen optimalen Weg zu einem effizienten Klima- und Ressourcenschutz dar.

Verpflichtung aus dem Kreislaufwirtschaftsgesetz

Das Kreislaufwirtschaftsgesetz (§ 30 KrWG) verpflichtet die Länder zur Aufstellung von Abfallwirtschaftsplänen für ihren Bereich und enthält Vorgaben zu deren Inhalten.

Die Länder regeln das Verfahren zur Aufstellung sowie zur Verbindlichkeitserklärung von Abfallwirtschaftsplänen. Im Abfallgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (LAbfG) sind die entsprechenden Regelungen in den Paragraphen 16 bis 18 zu finden. Die Verfahrensvorschriften zur Öffentlichkeitsbeteiligung bei der Aufstellung von Abfallwirtschaftsplänen sind vom Bund erlassen worden (§ 32 KrWG).

Der Abfallwirtschaftsplan kann in sachlichen Teilabschnitten (zum Beispiel Siedlungsabfälle, gefährliche Abfälle/Sonderabfälle) aufgestellt werden. Mit seiner Bekanntgabe wird er Richtlinie für alle behördlichen Entscheidungen, Maßnahmen und Planungen, die für die Abfallentsorgung Bedeutung haben.

Abfallwirtschaftsplan für Sonderabfälle (gefährliche Abfälle)

Die Entsorgung der Sonderabfälle (gefährlichen Abfälle) ist in NRW privatwirtschaftlich organisiert. Für die Verwertung, Behandlung und Beseitigung gefährlicher Abfälle steht ein breites Spektrum an Anlagen zur Verfügung.

Durch den Abfallwirtschaftsplan wird bestätigt, dass die Entsorgung aller in Nordrhein-Westfalen anfallenden gefährlichen Abfälle gesichert ist. Das gilt für den Planungszeitraum und darüber hinaus. Ein Bedarf an zusätzlichen Entsorgungsanlagen für gefährliche Abfälle besteht nicht.

Der Abfallwirtschaftsplan stellt die derzeitigen Strukturen der Sonderabfallwirtschaft in NRW sowie ihre künftige Entwicklung und ihre Ziele dar. Der Plan ist Informations-, Planungs- und Entscheidungsgrundlage für Behörden, Abfallerzeuger, Entsorgungswirtschaft, politische Entscheidungsträger sowie interessierte Bürgerinnen und Bürger.

Auf Grundlage von Artikel 30 Absatz 1 der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle (EG-Abfall-RahmenRL) und des § 31 Absatz 5 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) erfolgen Bewertungen des Abfallwirtschaftsplans, Teilplan Sonderabfälle (gefährliche Abfälle). Dafür werden die zugrunde liegenden Daten jährlich fortgeschrieben und ausgewertet.

Die regelmäßigen Auswertungen der Daten zur Entstehung und Entsorgung von gefährlichen Abfällen zeigen, dass in Nordrhein-Westfalen nach wie vor ausreichende Entsorgungskapazitäten für gefährliche Abfälle zur Verfügung stehen. Ein Bedarf zur Fortschreibung des Abfallwirtschaftsplans, Teilplan Sonderabfälle (gefährliche Abfälle) besteht derzeit nicht.

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