Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)


Allgemeines

Seit 1. März 2014 muss die Stammeinlage einer GmbH wieder 35.000 Euro betragen, wobei grundsätzlich mindestens 17.500 Euro bar einbezahlt werden müssen. Es besteht allerdings auch die Möglichkeit, die sogenannte Gründungsprivilegierung in Anspruch zu nehmen.

Gründungsprivilegierung

Die Gesellschaftinnen/Gesellschafter können nunmehr bei der Gründung einer GmbH im Gesellschaftsvertrag vorsehen, dass die gesellschaftsrechtliche Gründungsprivilegierung in Anspruch genommen wird. Dies muss bereits in der ursprünglichen Fassung des Gesellschaftsvertrags (und nicht erst durch eine spätere Abänderung dieses Vertrags) vorgesehen werden. Die Gründungsprivilegierung ist zeitlich beschränkt und endet spätestens zehn Jahre nach Eintragung der Gesellschaft im Firmenbuch.

Die Inanspruchnahme der Gründungsprivilegierung bedeutet:

  • Neben den Stammeinlagen, die von den Gesellschafterinnen/Gesellschaftern zu übernehmen sind, müssen im Gesellschaftsvertrag auch sogenannte gründungsprivilegierte Stammeinlagen für die einzelnen Gesellschafter festgelegt werden.
  • Die Summe der gründungsprivilegierten Stammeinlagen muss mindestens 10.000 Euro betragen.
  • Auf die gründungsprivilegierten Stammeinlagen müssen in Summe mindestens 5.000 Euro bar eingezahlt werden, Sacheinlagen sind nicht möglich.

Die Gründungsprivilegierung endet spätestens nach zehn Jahren, kann aber auch schon zu einem früheren Zeitpunkt beendet werden. Voraussetzung hierfür ist, dass der Gesellschaftsvertrag entsprechend geändert wird und dass die gesetzlichen Mindesteinzahlungserfordernisse (in der Regel mindestens 17.500 Euro Bareinlagen) erfüllt werden.

Haftungsbeschränkung während der Gründungsprivilegierung

Während aufrechter Gründungsprivilegierung haften die Gesellschafterinnen/Gesellschafter der GmbH gegenüber Gläubigerinnen/Gläubigern der Gesellschaft nur bis zur Höhe der gründungsprivilegierten Stammeinlagen, soweit diese nicht ohnehin bereits eingezahlt wurden. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch gegenüber der Insolvenzverwalterin/dem Insolvenzverwalter, wenn es während aufrechter Gründungsprivilegierung zu einem Insolvenzverfahren kommt.

Haftung

Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet grundsätzlich nur diese selbst. Die Gesellschafterinnen/Gesellschafter müssen nur die übernommenen Stammeinlagen an die Gesellschaft leisten.

Gewerberecht

Gewerberechtsträger ist die GmbH. Die gewerberechtliche Geschäftsführerin/der gewerberechtliche Geschäftsführer, die/der auch handelsrechtliche Geschäftsführerin/handelsrechtlicher Geschäftsführer sein muss, oder eine Arbeitnehmerin/ein Arbeitnehmer, die/der mit mindestens halber Wochenarbeitszeit angemeldet und nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) versichert ist, muss den Befähigungsnachweis erbringen.

Steuerrecht

Die Mindeskörperschaftssteuer knüpft an die für die Gründung einer GmbH erforderliche gesetzliche Mindesthöhe des Stammkapitals an.

Nach dem 30. Juni 2013 gegründete GmbHs haben jedoch lediglich eine reduzierte Mindeststeuer für die ersten fünf Kalenderjahre nach der Gründung von 500 Euro und für die folgenden fünf Kalenderjahre nach der Gründung von 1.000 Euro pro Kalenderjahr zu entrichten (steuerliches Gründungsprivileg).

An Gesellschafterinnen/Gesellschafter (natürliche Personen) ausgeschüttete Gewinne unterliegen der Kapitalertragsteuer von 25 Prozent mit Endbesteuerungswirkung (oder Veranlagungsoption zum allgemeinen Tarif). Auch der Gewinn aus einem Anteilsverkauf unterliegt einem festen Steuersatz von 25 Prozent (ebenfalls mit Veranlagungsoption).

Gesellschafterinnen/Gesellschafter mit einer Beteiligung bis zu 25 Prozent können steuerlich Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer (z.B. Geschäftsführerinnen/Geschäftsführer) sein, bei einer Beteiligung von mehr als 25 Prozent führen Tätigkeitsvergütungen hingegen grundsätzlich zu Einkünften aus selbständiger Arbeit.

Sozialversicherung

Geschäftsführende Gesellschafterinnen/geschäftsführende Gesellschafter unterliegen der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) sowie der Unfallversicherung nach dem ASVG, sofern diese Gesellschaft Mitglied einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft ist und diese Personen nicht bereits aufgrund ihrer Beschäftigung als Geschäftsführerinnen/Geschäftsführer der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem ASVG unterliegen.

Geschäftsführende Gesellschafterinnen/geschäftsführende Gesellschafter mit einer Beteiligung von bis zu 25 Prozent unterliegen der Pflichtversicherung nach dem ASVG. Hat eine geschäftsführende Gesellschafterin/ein geschäftsführender Gesellschafter aufgrund ihrer/seiner Beteiligung von mehr als 25 Prozent und maximal 50 Prozent einen derart beherrschenden Einfluss auf die Betriebsführung des Unternehmens, unterliegt sie/er nicht der Pflichtversicherung nach dem ASVG. Eine geschäftsführende Gesellschafterin/ein geschäftsführender Gesellschafter mit einer 50 Prozent übersteigenden Beteiligung unterliegt jedenfalls nicht der Pflichtversicherung nach dem ASVG.

Eine «bloße» Gesellschafterin/ein «bloßer» Gesellschafter mit einer Beteiligung von unter 50 Prozent unterliegt nicht der Pflichtversicherung nach dem GSVG; es kann eine Pflichtversicherung nach dem ASVG als Dienstnehmerin/Dienstnehmer vorliegen. Eine 50 Prozent übersteigende Beteiligung schließt eine Pflichtversicherung nach dem ASVG jedenfalls aus; die Gesellschafterin/der Gesellschafter unterliegt der Pflichtversicherung nach dem GSVG.

Firmenbuch

Die GmbH entsteht erst mit der Eintragung in das Firmenbuch. Der Gesellschaftsvertrag bedarf eines Notariatsaktes.

Hat eine GmbH die Gründungsprivilegierung in Anspruch genommen, so muss auch dieser Umstand im Firmenbuch eingetragen werden.

Firmenwortlaut

Die Firma muss zur Kennzeichnung des Unternehmens geeignet sein und Unterscheidungskraft besitzen sowie die Bezeichnung «Gesellschaft mit beschränkter Haftung» enthalten. Die Bezeichnung kann auch abgekürzt werden («Gesellschaft mbH», «GesmbH» oder «GmbH»).

Hinweis

Bei der Entscheidung, in welcher Rechtsform ein Unternehmen betrieben wird, sind zahlreiche – vor allem auch steuerrechtliche – Faktoren zu berücksichtigen. Bei einer GmbH muss das Stammkapital ab 1. März 2014 wieder mindestens 35.000 Euro betragen, wovon insgesamt 17.500 Euro bar einbezahlt werden müssen, außer es wird die «Gründungsprivilegierung» in Anspruch genommen. An die Höhe des Stammkapitals knüpfen sich die Tarife für Notarinnen/Notare und Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälte.

Weiters gibt es zur Förderung von bestimmten Neugründungen (Einpersonen-Gesellschaften, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen), bei denen der Prüf- und Aufklärungsbedarf gering ist, einen besonders günstigen Tarif.

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